Satzung


des gemeinnützigen Vereins BHC Hamburg e.V.
(verabschiedet im März 2020)

Hinweis: Wegen der besseren Lesbarkeit wird im Text bei Personenbezeichnungen nur die männliche Form gewählt. Gemeint ist jeweils selbstverständlich immer sowohl die männliche als auch die weibliche Form.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Beginn der Mitgliedschaft
§5 Ende der Mitgliedschaft
§6 Rechte der Mitglieder
§7 Pflichten der Mitglieder
§8 Vereinsorgane
§9 Mitgliederversammlung
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§11 Vorstand
§12 Aufgaben des Vorstandes
§13 Ehrenausschuss
§14 Mitgliedsbeitrag
§15 Haftung des Vereins
§16 Auflösung des Vereins


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen BHC Hamburg e.V. Sein Gründungsdatum ist der 12.März 2020
2. Sitz des Vereins ist Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Die Ermöglichung der Ausübung der Sportart Beachhandball im Trainings- und
Wettkampfbetrieb
b) Gelegenheit zum Wettkampf durch den Besuch von verschiedenen Turnieren
c) Die Förderung der im Verein betriebenen Sportart Beachhandball durch die Bereitstellung
von Trainingsplätzen und das Anleiten des Trainings durch bereitgestellte Übungsleiter.
2. Nichtmitglieder können zu einzelnen Veranstaltungen und sonstigen Angeboten des Vereins
zugelassen werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und
ethnischer Toleranz. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person.
2. Der Verein führt folgende Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Jugendliche Mitglieder,
c) Fördernde oder passive Mitglieder
d) Kurzzeitmitglieder
e) Ehrenmitglieder

3. Erläuterungen:
a) Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen, die dem Verein grundsätzlich unbestimmte
Zeit beigetreten sind.
b) Jugendliche Mitglieder sind die noch nicht volljährigen Mitglieder
c) Fördernde oder passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein
beigetreten sind, ohne am Sportbetrieb teilnehmen zu wollen.
d) Kurzzeitmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein für kürzere Zeit
als 12 Monate beigetreten sind.
4. Der Verein kann Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrags, wenn im Antrag kein anderer
Zeitpunkt angegeben ist. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, erlischt die Mitgliedschaft
rückwirkend.
2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.
Aufnahmeanträge können auch per Mail oder Fax gesendet werden. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung wird der Person der
Grund mitgeteilt und die Gelegenheit eingeräumt bei der nächsten Mitgliederversammlung die
Ablehnung überprüfen zu lassen.
4. Die Daten des Aufnahmeantrages können maschinell gespeichert werden. Sie dürfen nur für
unmittelbare Vereinszwecke verwendet werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der beim Eintritt vereinbarten Mitgliedschaftsdauer, durch
Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Ende eines
Kalendervierteljahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch den Ehrenausschuss ausgeschlossen werden, wenn es
a) Die Vereinsinteressen oder durch sein Verhalten – auch außerhalb des unmittelbaren
Vereinsbetriebes – das Ansehen des Vereins schädigt,
b) Vorsätzlich gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse oder Anordnungen von Vereinsorganen
verstößt,
c) Erheblich gegen die sportliche Disziplin oder die Gebote sportlicher Fairness verstößt,
d) Sich unehrenhaft gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhält.
Der Antrag kann nur vom Vorstand gestellt werden.
4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es selbst oder sein
gesetzlicher Vertreter trotz mehrfacher Mahnung finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem
Verein innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit nicht erfüllt hat.

§6 Rechte der Mitglieder
1. Natürliche Personen, die ordentliche, fördernde oder passive Mitglieder ab Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres sind und Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Zur Nutzung
des Stimmrechts ist eine sechsmonatige ununterbrochene Mitgliedschaft erforderlich.
Das Stimmrecht kann, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, nur persönlich ausgeübt
werden und ist nicht übertragbar.
2. Mitglieder gemäß §3, Abs. 2a, 2c und 2e (letztere nur, wenn sie bei ihrer Ernennung ordentliche
Mitglieder waren), können in die Funktionen, für die diese Satzung eine Wahl vorsieht, gewählt
werden. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Wahlämter ist ausgeschlossen. Nicht wählbar sind
Mitglieder, die hauptberuflich für den Verein tätig sind.
3. Ordentliche und jugendliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Recht, die Sport- und
Freizeitangebote des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
sofern sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.
4. Jedes Mitglied kann die Aushändigung eines Exemplars dieser Satzung verlangen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt in den Verein die Bestimmungen dieser Satzung und
die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen an.
Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, von Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter zu
erfüllen, wenn er für den Minderjährigen den Beitritt erklärt oder dessen Beitrittserklärung
zustimmt.
2. Jedes Mitglied ist gehalten, die Interessen des Vereins zu fördern und an der Erfüllung des
Vereinszweckes mitzuwirken. Es hat alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des
Vereins entgegensteht.
Vom Verein zur Verfügung gestellte Räume, Geräte und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
3. Jedes Mitglied hat die festgesetzten Beiträge und sonstigen Entgelte bei Fälligkeit zu entrichten.
Beiträge werden grundsätzlich monatlich erhoben. Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.
Mitgliedsbeiträge werden per Lastschriftverfahren eingezogen. Näheres zu den Mitgliedsbeiträgen
wird in §14 geregelt. Über Änderungen der Beitragsordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder müssen die Mitgliederverwaltung der BHC Hamburg-Geschäftsstelle über
Wohnortwechsel informieren.

§8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ehrenausschuss

§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins gemäß §6, Abs. 1
und 2. Ihre Sitzungen werden vom Vorstand geleitet.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im April eines Jahres statt. Der Termin wird
vom Vorstand festgelegt.
3. Jede Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher vom Vorstand schriftlich oder durch
eine Veröffentlichung in der Vereinszeitung einberufen werden. Dabei sind Tagesordnung und Anträge
bekannt zu geben.
4. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum15. Februar des Jahres beim
Vorstand einzureichen. Später eingereichte oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge
werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt (Dringlichkeitsanträge); dies gilt
nicht für Anträge, die sich auf Punkte beziehen, die in die Tagesordnung aufgenommen worden sind, oder
die zu behandelnde Anträge ergänzen oder ändern. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung
des Vereins dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
5. Jede satzungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet grundsätzlich mit der
Mehrheit der abgegeben Stimmen, dabei werden Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Eine Satzungsänderung und
die Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden; dabei gelten Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen als Nein-Stimmen.
6. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn
a) Für ein durch Wahl zu besetzendes Amt mehr als eine Kandidatur vorliegt oder
b) Die Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer an der Mitgliederversammlung es verlangt; dies gilt
nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung oder zur Tagesordnung.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und
vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Niederschrift über die jeweils vorangegangene Mitgliederversammlung.
b) Entgegennahme und Erörterung der schriftlichen oder mündlichen Jahresberichte des
Vorstandes.
c) Genehmigung des Rechnungsabschlusses des vergangenen Jahres,
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Genehmigung des Haushaltvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr.
f) Die Festsetzung der Mitgliedsgrundbeiträge, soweit nicht der Vorstand zu entscheiden hat,
der Aufnahmebeiträge und sonstiger Entgelte.
g) Beschlussfassung über Anträge, die der Vorstand oder einzelne Mitglieder der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
h) Wahl der Mitglieder des Ehrenausschusses
i) Wahl des Vorstandes
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden
2. Die gesetzliche Vertretung des Vereins obliegt dem Vorstandsvorsitzenden

§12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a) Leitung, Organisation und Geschäftsführung des Vereins,
b) Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
c) Erarbeiten und Vertreten von Zielen und Richtungen des Vereins sowie die notwendigen
organisatorischen Umsetzungen
d) Aufstellen des Haushaltsvoranschlages, Abfassen des Jahresberichtes, der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung,
e) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
f) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Ausschluss von Mitgliedern und anderen Personen vom Sportbetrieb
i) Festsetzung der Beiträge von Kurzzeitmitgliedern
j) Ausübung des dem Verein zustehenden Hausrechtes in allen vom Verein genutzten
Einrichtungen
2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einsetzen, sie auch jederzeit wieder
auflösen und einzelne seiner Aufgaben ständig oder zeitweise an Beauftragte übertragen. Er
überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse und der Bevollmächtigten. Deren Entscheidungen kann
er aufheben und selbst entscheiden; Ausschussmitglieder und Beauftragte kann er abberufen.
3. Der Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen. Sie sind für die Mitglieder verbindlich und ihnen
bekannt zu machen.

§13 Ehrenausschuss
1. Der Ehrenausschuss besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie werden von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Mitglieder
ist zulässig. Ein bei der Neuwahl bereits begonnenes Verfahren führt der Ehrenausschuss in der
bisherigen Zusammensetzung zu Ende
2. Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben.
3. Der Ehrenausschuss bestimmt sein Verfahren in jedem Einzelfall selbst.
Betroffene hat er anzuhören. Seine Entscheidungen hat der Ehrenausschuss schriftlich abzufassen
und den Betroffenen sowie dem Vorstand mitzuteilen.
4. Der Ehrenausschuss entscheidet
a) Über den Antrag des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes,
b) Auf Antrag eines Betroffenen über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die sich aus
der Vereinsmitgliedschaft oder dem Vereinsbetrieb ergeben.
5. Alle Vereinsmitglieder sind dem Verfahren und den Entscheidungen des Ehrenausschusses
unterworfen. Die Entscheidungen sind grundsätzlich endgültig.

§14 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.

§15 Haftung des Vereins
1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber
dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im
Sinne des §2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle
oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund
Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und
Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat.
Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfange nicht, wie der Verein Versicherungen für
das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherung zu
informieren und weiß, dass es sich auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine
Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für
einfache Fahrlässigkeit freigestellt; dies gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit
hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitglieder.
4. Der Verein haftet nicht für abhanden gekommene Sachen. An zurückgelassenen Sachen gilt das
Eigentum als aufgegeben, wenn nicht binnen drei Monaten nach dem Auffinden
Eigentumsansprüche geltend gemacht werden.

§16 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden, an der mindestens drei Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins teilnehmen. Wird diese Teilnehmerzahl nicht
erreicht, ist unverzüglich eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen;
sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
beschlussfähig.
§9 Absatz 5 dieser Satzung bleibt unberührt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, den 12.03.2020

Nach oben scrollen