Jugendordnung

des gemeinnützigen Vereins BHC Hamburg e.V.
(verabschiedet im November 2024)

Hinweis: Wegen der besseren Lesbarkeit wird im Text bei Personenbezeichnungen nur die männliche Form gewählt. Gemeint ist jeweils selbstverständlich immer sowohl die männliche als auch die weibliche Form.

§1 Name und Mitgliedschaft
§2 Aufgaben
§3 Organe
§4 Jugendwart
§5 Jugendversammlung
§6 Prävention gegen Gewalt im Sport
§7 Schlussbestimmungen


§1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des BHC Hamburg e.V. sind alle Jugendlichen, sowie der Jugendwart und
alle Jugendtrainer.

§2 Aufgaben
• Förderung der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude
• Förderung des Wettkampfsports als Teil der Jugendarbeit
• Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie
Bildungseinrichtungen
• Förderung der internationalen Verständigung
• Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der
modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche
Zusammenhänge
• und sie bekennt sich zum aktiven Kampf gegen sexualisierte Gewalt im Sport.

§3 Organe
1. Jugendwart
2. Jugendversammlung

§4 Jugendwart
Der Jugendwart (Mindestalter 18 Jahre) ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein.
Zu den Aufgaben des Jugendwartes gehören insbesondere:
• Die Koordinierung der gesamten Vereinsjugendarbeit, vor allem überfachliche Interessen.
• Die sportfachliche Jugendarbeit, soweit diese nicht von den Abteilungen allein durchgeführt wird.
• Die überfachliche Jugendarbeit
• Die Vertretung der Jugend im Vereinsvorstand
• Die Vertretung der Vereinsjugend gegenüber der Hamburger Sportjugend, dem Landesjugendring und gegenüber der behördlichen Jugendpflege.

§5 Jugendversammlung
Alle zwei Jahre, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendwart alle Jugendlichen Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren zur Jugendversammlung ein. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendliche des Vereins ab der Vollendung des siebenten
Lebensjahr. Ebenfalls stimm- und wahlberechtigt sind die Jugendtrainer sowie der Jugendwart.
Zu den Aufgaben der Jugendversammlung gehören:
• Wahl des Jugendwartes (mindestens 18 Jahre alt).
• Änderung der Jugendordnung.
• Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit.
• Vorschläge für das Jahresprogramm.
Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß (schriftlich) und fristgerecht (zwei Wochen vorher) eingeladen wurde. Die Jugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigter Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§6 Prävention gegen Gewalt im Sport
Der BHC Hamburg e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlich, seelischer oder sexualisierter Art ist.
Schwerwiegende Verstöße können zum Ausschluss aus dem Verein führen.

§ 7 Schlussbestimmungen
Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendversammlung beschlossen und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung des Vereins. Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung

Hamburg, den 29.11.2024

Nach oben scrollen